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   FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12 GE   

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https://dejure.org/2013,48372
FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12 GE (https://dejure.org/2013,48372)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2013 - 7 K 3467/12 GE (https://dejure.org/2013,48372)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - 7 K 3467/12 GE (https://dejure.org/2013,48372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Grunderwerbsteuer - Innenausbau als Teil eines einheitlichen Vertragswerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs - Abgestimmtes Verhalten mehrerer Vertragspartner - Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs - Abgestimmtes Verhalten mehrerer Vertragspartner - Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer - Innenausbau als Teil eines einheitlichen Vertragswerks

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2134
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, m.w.N.; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, 1549; vom 27. September 2012 II R 7/12 BStBl II 2013, 86).

    Ein solcher Zusammenhang ist nicht nur gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde; ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH vom 27. September 2012 aaO. m.w.N.).

    Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH vom 28. März 2012 aaO.; vom 27. September 2012 aaO., jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat (BFH vom 27. September 2012 aaO. m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" verstößt weder gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen Unionsrecht (BFH vom 27.9.2012 II R 7/12 BStBl II 2013, 86; vgl. auch BVerfG vom 27.12.1991 2 BvR 72/90 BStBl II 1992, 212; EuGH vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165; BFH vom vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, HFR 2000, 732).

    Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des V. Senats des BFH, der für Zwecke der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von einer einheitlichen Leistung ausgeht und die Umsatzsteuer durch die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsgegenstandes nicht betroffen sieht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BFHE 221, 316, BStBl II 2008, 697; vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78), besteht nicht (BFH vom 27.9. 2012 II R 7/12 BStBl II 2013, 86).

    Ob ein Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist, entscheidet sich dagegen allein nach den Regeln des GrEStG (BFH vom 27.9. 2012 aaO.).

  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, m.w.N.; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, 1549; vom 27. September 2012 II R 7/12 BStBl II 2013, 86).

    Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH vom 28. März 2012 aaO.).

    Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH vom 28. März 2012 aaO.; vom 27. September 2012 aaO., jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist daher auch, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 334; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240; vom 28. März 2012 aaO.).

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12
    Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).

    Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom 6. Dezember 1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, und vom 21. September 2005 II R 49/04 BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).

    Denn es macht keinen Unterschied, ob der Erwerber ein einheitliches Angebot der Veräußererseite unverändert übernimmt oder ob er der Veräußererseite konkrete Vorgaben macht, die dann zur Grundlage für das einheitliche, vom Erwerber akzeptierte Angebot über den Erwerb von Grundstück und Gebäude werden (BFH vom 21. September 2005 aaO.).

  • BFH, 03.03.2015 - II R 22/14

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2013  7 K 3467/12 GE aufgehoben.
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